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Soziale Arbeit

Aufgabe Familienrecht

Sorgerechtsfragen sind in fast jedem Bereich der Sozialen Arbeit Hintergrundwissen. Deshalb solltest du dich damit auskennen.

Der Begriff der elterlichen Sorge ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Familienrecht. Zusammen mit der Reform der elterlichen Sorge wurde dieser 1980 in Deutschland eingeführt. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

Wer ist in folgenden Fällen sorgeberechtigt? Lies und beschäftige dich dazu mit §§1591, 1592 ff. BGB sowie § 1626a des BGB.

Edith (E) bringt den Sohn Kurt (K) zur Welt. Vater ist Anton (A). E und A sind verheiratet.
E trägt die elterliche Sorge allein.
E und A haben die gemeinsame elterliche Sorge.
E und A haben die gemeinsame elterliche Sorge erst, nachdem eine gemeinsame Sorgereerklärung abgegeben wurde.
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Edith (E) bringt den Sohn Kurt (K) zur Welt. Vater ist Anton (A). E und A sind zunächst nicht verheiratet. Zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt von K heiraten sie.
E trägt die elterliche Sorge vor und nach der Hochzeit allein.
E und A haben nach der Geburt von K die gemeinsame elterliche Sorge.
E und A erwerben die gemeinsame Sorge von K erst mit der Hochzeit.
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In die Ehe von Edith (E) und Anton (A) wird Kurt (K) geboren. Vater von K ist Bert (B).
E und A haben die gemeinsame elterliche Sorge.
E trägt die elterliche Sorge allein.
E und B tragen die gemeinsame elterliche Sorge.
Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt A rechtlich als Vater von K. E und A haben durch ihre Ehe das gemeinsame Sorgerecht. Nach § 1600 BGB sind jedoch B, E, A und K berechtigt die Vaterschaft anzufechten.